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Auszug aus unserer Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • Der Verein führt den Namen Green Leaf Society e.V.
  • Er hat seinen Sitz in Berlin, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an die Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.

§3 Mitgliedschaft

1. Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft: Einfache Mitglieder des Vereins können alle geschäftsfähigen natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland haben und gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Einfache Mitglieder werden zu Vollmitgliedern, wenn sie seit mindestens 5 Jahren Mitglied in der Anbauvereinigung sind, über die in der Ehrenamtsordnung hinausgehende ehrenamtliche Mitarbeit leisten oder in den Vorstand gewählt wurden. Stimmberechtigt sind, ausschließlich Vollmitglieder.
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht angegeben zu werden.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, nach einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als 4 Wochen im Verzug ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
5. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
6. Ebenfalls zum sofortigen Verlust der Mitgliedschaft führt die Aufgabe, des sich in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge nach § 12 zu entrichten.
  • Der Vorstand beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

b. durch Ausschluss aus dem Verein;

c. durch Streichung aus der Mitgliederliste;

d. durch Tod;

e. durch Aufgabe des Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, nach einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Dies ist ein Auszug aus unserer Satzung, die vollständige Satzung wird auf Nachfrage zugestellt, und ist jederzeit im Mitgliederbereich einsehbar.

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