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Auszug aus unserer Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • Der Verein führt den Namen Green Leaf Society e.V.
  • Er hat seinen Sitz in Berlin, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an die Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.

§3 Mitgliedschaft

1. Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft: Einfache Mitglieder des Vereins können alle geschäftsfähigen natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland haben und gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Einfache Mitglieder werden zu Vollmitgliedern, wenn sie seit mindestens 5 Jahren Mitglied in der Anbauvereinigung sind, über die in der Ehrenamtsordnung hinausgehende ehrenamtliche Mitarbeit leisten oder in den Vorstand gewählt wurden. Stimmberechtigt sind, ausschließlich Vollmitglieder.
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht angegeben zu werden.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, nach einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als 4 Wochen im Verzug ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
5. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
6. Ebenfalls zum sofortigen Verlust der Mitgliedschaft führt die Aufgabe, des sich in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge nach § 12 zu entrichten.
  • Der Vorstand beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
  • Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Vorstand in eigener Verantwortung.
  • Der Vorstand erlässt eine Ehrenamtsordnung, in welche die Quantität der Mitarbeit des einzelnen Mitgliedes bemessen wird.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

b. durch Ausschluss aus dem Verein;

c. durch Streichung aus der Mitgliederliste;

d. durch Tod;

e. durch Aufgabe des Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, nach einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

(1) Beitragspflicht

Gemäß der Satzung sind die Mitglieder und Anwärter des Vereins zur Zahlung von Beiträgen, einer Aufnahmegebühr verpflichtet. Weiterhin kann es zu Umlagen verpflichtet werden, die vom Vorstand beschlossen werden.

(2) Aufnahmegebühr

Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes wird bei der Aufnahme in die Green Leaf Society Berlin wird bei Beitritt vor Erhalt einer Anbaulizenz eine Aufnahmegebühr in Höhe von 50,- Euro fällig. Bei Beitritt nach Erhalt der Anbaulizenz sind 100, Euro Aufnahmegebühr zu leisten.

Reduzierte Aufnahmegebühr:

Auf Antrag kann Personen durch den Vorstand eine reduzierte Aufnahmegebühr gewährt werden. Der Anspruch auf eine reduzierte Aufnahmegebühr ist dem Vorstand vertraulich und glaubhaft darzulegen. Der Vorstand verpflichtet sich über diese Gespräche zu Stillschweigen.

(3) Zusammensetzung der Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag (§12 Nr. 4) und einer zusätzlichen monatlichen Pauschalen (§12 Nr. 5) gestaffelt im Verhältnis zu den an das Mitglied abgegebenen Menge an Cannabis.

(4) Grundbeitragshöhe

Der Mitgliedsbeitrag beträgt bis zum Erhalt der Anbaulizenz 12,50 € monatlich und ist halbjährlich fällig. Ab dem Erhalt der Anbaulizenz werden folgende Beiträge beschlossen:

  1. Der Grundbeitrag wird eingesetzt für die Bewirtschaftung der Vereinsanlagen, die Vereins- und Mitgliederverwaltung und die Versicherungsleistungen der Mitglieder.
  2. Der Grundbeitrag beträgt für jede natürliche Person 89,- Euro pro Monat.
  3. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des Grundbeitrages.

(5) Höhe/Berechnung der monatlichen Zusatzpauschale

  1. Die monatliche Pauschale ist gestaffelt nach der gesamten zusätzlichen Abgabemenge in einem Kalendermonat.
    1. Je 5g zusätzlicher Abgabemenge an Cannabis werden 49,39€ Beitrag fällig.Für jeden Steckling oder Samen der an das Mitglied abgegeben wird, ist ein Betrag von 10,71 Euro zu entrichten.Die maximalen Abgabemengen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben.
    1. 4. Die Pauschale und der Grundbeitrag muss vor Abholung vollständig bezahlt werden.

(6) Zahlungskonditionen

  1. Der Grundbetrag und die Zusatzpauschale nach §12 Nr.4,5 ist zum 15. des Vormonats fällig.
  2. Bei Aufnahme neuer Mitglieder soll der Einzug der Zahlungen im Lastschriftverfahren oder via Überweisung erfolgen. Von diesem Verfahren kann nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund eines Vorstandsbeschlusses abgewichen werden.
  3. Um die Abrechnung zu vereinfachen, werden die Mitglieder die vor dem 01.01.24 Mitglied im Verein geworden sind, gebeten ihre Beiträge im Lastschrifteinzugsverfahrens zu entrichten, weiterhin sollen die durch andere Zahlungsweise entstehenden Mehrkosten zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag belastet werden.
  4.  Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt.

Dies ist ein Auszug aus unserer Satzung, die vollständige Satzung wird auf Nachfrage zugestellt, und ist jederzeit im Mitgliederbereich einsehbar.

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